Aktuelles

Bundesgerichtshof: Vollständige Unwirksamkeit unvollständiger Selbstanzeigen – Strafbefreiung nur bei vollständiger Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der BGH erneut eine weitere Entscheidung getroffen, mit der er seine strafschärfende Tendenz fortsetzt, die seit dem Wechsel der Zuständigkeit für das Steuerstrafrecht vom 5. zum 1. Strafsenat des BGH im Jahr 2008 zu verzeichnen ist.

Eingeläutet wurde die neue Richtung durch das Urteil vom 2. Dezember 2008, mit dem eine Verschärfung im Bereich der Strafzumessung manifestiert wurde (siehe auch BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung). In 2009 folgten weitere strafschärfende Entscheidungen zu Anzeige- und Berichtigungspflichten sowie zur so genannten Steuerverkürzung auf Zeit. In seiner neuesten Entscheidung erteilt der BGH nun der Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen eine Absage. Eine nicht ausreichende Teilselbstanzeige ist danach beispielsweise gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine unvollständige Einkommensteuererklärung dahin "berichtigt", dass er von bislang gänzlich verschwiegenen Zinseinkünften nunmehr nur diejenigen eines Kontos angibt, aber immer noch weitere Konten verschweigt, weil er insoweit keine Entdeckung durch die Finanzbehörden befürchtet. Nach Ansicht des BGH liegt in einem solchen Fall keine wirksame Selbstanzeige (mehr) vor.

Der BGH begründet seinen Beschluss mit dem Sinn und Zweck der Selbstanzeige. Dieser bestehe zunächst darin, noch unbekannte Steuerquellen zu erschließen. Angesichts der heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und der verbesserten internationalen Zusammenarbeit verliere dieser Aspekt jedoch zunehmend an Bedeutung. Daher erlange der weitere Zweck - die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit - zusätzliches Gewicht. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist nach Ansicht des BGH jedoch nur dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben - mithin "reinen Tisch" - macht. Eine Teilselbstanzeige sei daher nicht ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen, da hier gerade die Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit fehle. Auch der Wortlaut des insoweit einschlägigen § 371 der Abgabenordnung stehe dem nicht entgegen, sondern spreche für dieses Verständnis. Die frühere Rechtsprechung, nach der auch Teilselbstanzeigen strafbefreiende Wirkung zukam, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.

Neben der Frage der Teilselbstanzeige nimmt der BGH in der aktuellen Entscheidung auch zum so genannten Sperrgrund einer Selbstanzeige - der Tatentdeckung - Stellung. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach dem Gesetz nicht mehr möglich, wenn die Tat entdeckt ist und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Die Frage, wann eine solche Tatentdeckung vorliegt, ist aktuell vor allem vor dem Hintergrund der sich im Umlauf befindenden Daten-CDs in der Diskussion.

Der BGH legt die Vorschrift zur Tatentdeckung ausdrücklich restriktiv aus, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. In der Regel soll eine Tatentdeckung bereits dann anzunehmen sein, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Tatentdeckung ist aber auch schon vor einem Abgleich denkbar, etwa bei Aussagen von Zeugen, die dem Steuerpflichtigen nahestehen und vor diesem Hintergrund zum Inhalt der Steuererklärungen Angaben machen können, oder bei verschleierten Steuerquellen, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist.

Bemerkenswert ist, dass der BGH seine Rechtsansichten geäußert hat, obwohl es nach dem zu entscheidenden Sachverhalt überwiegend darauf gar nicht ankam. Die Entscheidung ist daher als Beitrag zur aktuellen allgemeinen strafschärfenden Entwicklung im Steuerstrafrecht zu sehen. Denn neben der Rechtsprechung wird auch der Gesetzgeber tätig. Im Jahr 2008 wurde bereits die strafrechtliche Verjährung für besonders schwere Fälle von fünf auf zehn Jahre verlängert. Zudem werden derzeit mit vielen Staaten neue Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die einen weitegehenden Informationsaustausch in Steuersachen ermöglichen (siehe auch Steuerlicher Informationsaustausch mit Liechtenstein) . Im Übrigen haben die Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Deutschen Bundestag am 19. Mai 2010 eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften zur Selbstanzeige beantragt (BT-Drucks. 17/1755). Angesichts dieser Entwicklungen ist unklar, wie lange die Möglichkeit der Selbstanzeige im bisherigen Umfang überhaupt noch bestehen bleibt. Außerdem erhöht sich das Entdeckungsrisiko durch Datendiebstähle. Für Betroffene gewinnt die fachkundige Beratung über Möglichkeiten und Grenzen der Selbstanzeige damit weiter an Bedeutung.