Aktuelles

Steuerlicher Informationsaustausch mit Liechtenstein (März 10)

Die Bundesregierung beschließt den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des im September 2009 unterzeichneten Abkommens zum Austausch von Steuerinformationen mit dem Fürstentum Liechtenstein.

Bereits am 2. September 2009 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein erstmals ein Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet.
Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Abkommen in beiden Staaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Am 10. März 2010 hat die deutsche Bundesregierung nun den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des im September 2009 unterzeichneten Abkommens beschlossen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag und Bundesrat ist in Kürze zu rechnen. Das Abkommen zum Informationsaustausch wird dann ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar sein.

Inhaltlich enthält das Abkommen alle Kernelemente des Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), wie er sich aus deren Musterabkommen für Auskunftsaustausch (2002) sowie aus Artikel 26 des Musters für Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. Danach werden künftig Auskünfte und Informationen in einer Steuersache, die Gegenstand einer steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung ist, auf Ersuchen von Behörden eines Staates von den Behörden des anderen Staates erteilt werden.
Deutschland und Liechtenstein haben sich zudem verpflichtet, innerstaatlich zu gewährleisten, dass die jeweiligen Behörden u.a. Auskünfte von Banken, Finanzinstituten und Treuhändern sowie über Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und Gemeinschaften, einschließlich Trusts und Investmentfonds, einholen können. Das bedeutet, dass geeignete Maßnahmen zur Informationsbeschaffung zu ergreifen sind, wenn die vorhandenen Informationen nicht ausreichen, um einem Auskunftsersuchen zu genügen.
Damit wird das in Liechtenstein bestehenden Bankgeheimnis in seiner bisherigen Form praktisch aufgehoben. Eine "Rasterfahndung" von Kontodaten (sog. Fishing Expeditions) ermöglicht das Abkommen jedoch nicht. Ein Auskunftsersuchen setzt immer voraus, dass erste Hinweise und Erkenntnisse über eine Einkunftsquelle im anderen Staat vorliegen.

Im Ergebnis steigt das Risiko der Aufdeckung von Steuerstraftaten damit weiter erheblich an. Steuerpflichtige, die einer Aufdeckung und möglichen strafrechtlichen Sanktionen zuvor kommen wollen, können im Rahmen einer so genannten Selbstanzeige die bislang unversteuerten Einkünfte nacherklären und dadurch Straffreiheit erlangen.

Wir haben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Selbstanzeigen für Mandanten vorbereitet und verfügen über umfassende Erfahrungen in allen Fragen rund um die Selbstanzeige.