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Änderung der Rechtsprechung zum steuerstrafrechtlichen Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 13. September 2018 (Az. 1 StR 642/17) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuerhinterziehung aufgegeben. Danach sind bislang nicht geltend gemachte Vorsteuerbeträge bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrages mindernd zu berücksichtigen, wenn sie mit verschwiegenen Umsätzen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und die übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.

 

Im Steuerstrafrecht gilt das sog. Kompensationsverbot. Danach liegt eine strafrechtliche relevante Steuerverkürzung auch dann vor, wenn aus anderen Gründen eine Steuerermäßigung hätte beansprucht werden können (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO). Das bedeutet, dass eine nachträgliche Kompensation des Steuerschadens mit Vorteilen aus steuermindernden Tatsachen nicht möglich ist, es sei denn, sie stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den verkürzten Steuern. Wer beispielsweise in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen verschweigt, kann sich nicht mit der Begründung gegen den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung wehren, dass aufgrund von bislang nicht geltend gemachten Spenden die Steuer ohnehin entsprechend zu mindern wäre. Demgegenüber unterfallen Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den verschwiegenen Einnahmen stehen, nicht dem Kompensationsverbot.

 

Im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung hatte der Bundesgerichtshof bislang das Kompensationsverbot sehr weit zu Lasten der Steuerpflichtigen ausgelegt. Zwischen steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen und den korrespondierenden Eingangsumsätzen wurde kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gesehen. Nach bisheriger Rechtsprechung war daher der nicht geltend gemachte Vorsteueranspruch „ein anderer Grund“ i. S. v. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, der die Umsatzsteuerverkürzung aus den Ausgangsumsätzen strafrechtlich nicht gemindert hat.

 

Im nun entschiedenen Fall gibt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich auf. Der Angeklagte handelte mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Einen Teil seiner Umsätze erzielte er mit dem Weiterverkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die er bei anderen Unternehmen erwarb. Der Angeklagte verschwieg einen Teil der Umsätze und machte auch die korrespondierende Vorsteuer aus dem Einkauf der betreffenden Kraftfahrzeuge nicht geltend. Das Gericht sieht jedenfalls in Lieferfällen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz. Im Ergebnis kann der Verkürzungsbetrag somit durch die Vorsteuer reduziert werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es aber darauf an, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.

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