Cum-Cum-Geschäfte: Anklage zugelassen!
Ein Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2024 könnte die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften erheblich vorantreiben. Bislang griffen Staatsanwaltschaften und Gerichte das Thema in strafrechtlicher Hinsicht eher zögerlich auf. Erstmals wurde nun eine Anklage wegen Steuerhinterziehung in diesem Zusammenhang zugelassen. Wer in der Vergangenheit an Cum-Cum-Geschäften beteiligt war, sollte dringend prüfen, ob die Notwendigkeit einer Anzeige oder sogar einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht.
Post vom Finanzamt: Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung (Auslandskonto)
Die vermehrt auftretenden Anfragen des Finanzamts mit der Bitte um Sachverhaltsaufklärung zu bekanntgewordenen Auslandskonten sollten zur Vermeidung von strafrechtlichen Ermittlungen unbedingt beantwortet werden. Auch bei Vorliegen von bislang nicht in der Einkommensteuererklärung angegebenen Konten kann häufig noch durch rechtzeitige Abgabe einer vollständigen Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Um die Wirksamkeit einer entsprechenden Selbstanzeige nicht zu gefährden, sollten dem Finanzamt keinesfalls Kontounterlagen nur zu dem angefragten Jahr übermittelt werden.
Selbstanzeige bei nicht versteuerten Einkünften aus Kryptowährungen
Im Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17. Juni 2021 zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass zahlreiche Vorgänge in der virtuellen Welt der Besteuerung unterliegen können. Das betrifft nicht nur das Mining und Veräußerungsgewinne, sondern auch zahlreiche andere Vorgänge, wie etwa das „Staking“, das „Lending“ oder auch sog. „Airdrops“. Wer größere Kryptoguthaben besitzt, sollte über eine steuerliche Nacherklärung etwaiger steuerpflichtiger Einkünfte nachdenken, insbesondere sobald Erlöse auf ein reguläres Bankkonto fließen.
BGH entscheidet über Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht
Berufsgeheimnisträger, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen gegenüber Strafverfolgungsbehörden keine Zeugenaussagen über die Angelegenheiten ihrer Mandanten tätigen, es sei denn der Mandant entbindet den Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht. In diesem Fall ist der Berufsgeheimnisträger zur Aussage verpflichtet und kann sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
