Wie hoch sind die Kosten der Selbstanzeige und deren Abzugsfähigkeit?
Bei den Kosten einer Selbstanzeige ist zu differenzieren zwischen den nachzuzahlenden Steuern und Zinsen einerseits und den steuerlichen / anwaltlichen Honoraren andererseits.
Die Höhe der nachträglich zu entrichtenden Steuern und Zinsen richtet sich danach, welche Einkünfte und Umsätze nachzuerklären sind. Im Rahmen der Selbstanzeigeberatung ermitteln wir vor Abgabe der Anzeige den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag.
Unsere Honorare bemessen sich in Selbstanzeigefällen nach der Höhe der nachträglich zu erfassenden Einkünfte bzw. nach dem zugrunde liegenden Vermögen. Dementsprechend variieren die Honorare von Fall zu Fall. In einem Erstgespräch unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot für den Einzelfall.
Gibt ein Steuerpflichtiger eine Selbstanzeige ab und bedient er sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, so kommt er damit seinen steuerlichen Verpflichtungen zur vollständigen Erklärung seiner Einkünfte nach. Die hieraus entstandenen Beratungskosten sind grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allerdings kommt für den in der Praxis häufigsten Fall der Nacherklärung von Kapitaleinkünften seit Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer ein Abzug nicht mehr in Betracht. Bei anderen Fällen (z. B. Nacherklärung gewerblicher Einkünfte) ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben / Werbungskosten nach wie vor möglich.
- Geht es bei der Selbstanzeige um die Berichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, dann sind in der Regel „nur“ die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer betroffen. Steuerpflichtig sind dann vor allem Zinsen, Dividenden, Einträge aus Investmentfonds und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. In diesen Fällen hängt der Nachzahlungsbetrag sehr stark davon ab, wie erfolgreich die Gelder angelegt wurden. Eine Faustregel gibt es wegen des individuellen Anlageverhaltens nicht, aber unsere Erfahrung zeigt, dass in aller Regel ein jährlicher steuerpflichtiger Ertrag von nicht mehr als 4 – 5 % des eingesetzten Kapitals anfällt – oft sogar deutlich weniger, wenn die Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn dann – wie in den meisten Fällen – eine Nachversteuerung für 11 bis 12 Jahre vorzunehmen ist, ergibt sich – auch dies ein Erfahrungswert – in der Regel eine Gesamtsteuerbelastung von etwa 15 - 25% des angelegten Vermögens. Allerdings gibt es häufig noch Optimierungsmöglichkeiten, die wir im Rahmen der Selbstanzeigeberatung prüfen und nutzen.
- Fallen auch noch Erbschaften und / oder Schenkungen in den nachzuversteuernden Zeitraum, so ist hier – je nach Höhe der Erbschaft und Verwandschaftsgrad – die entsprechende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Diese liegt zwischen 7 und 50% des übertragenen Vermögens.
- Wenn es nicht um die Nacherklärung von Kapitaleinkünften, sondern um die Berichtigung sonstiger Einkünfte – z.B. aus unternehmerischer Tätigkeit geht – ist im Einzelfall zu prüfen, welche steuerpflichtigen Vorgänge zu berücksichtigen und welche Steuerarten betroffen sind (Einkommen-/ Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer stehen dabei regelmäßig im Vordergrund). Wegen der Vielzahl der steuerlich erheblichen Faktoren lassen sich hier kaum allgemeine Erfahrungssätze ableiten.
Was sind die Vorteile und Nachteile der Selbstanzeige?
Welche Zeiträume noch besteuert werden können?
Wie hoch sind die Kosten der Selbstanzeige und deren Abzugsfähigkeit?
Wie verläuft die Vorbereitung und Abgabe der Selbstanzeige?
Eile geboten? – Selbstanzeige „in Stufen“!