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BGH entscheidet über Befugnis zur Entbindung von der Schweigepflicht

Berufsgeheimnisträger, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen gegenüber Strafverfolgungsbehörden keine Zeugenaussagen über die Angelegenheiten ihrer Mandanten tätigen, es sei denn der Mandant entbindet den Berufsgeheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht. In diesem Fall ist der Berufsgeheimnisträger zur Aussage verpflichtet und kann sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

 

Von der Rechtsprechung war bislang nicht abschließend entschieden, wer bei Unternehmen über die Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden hat, wenn die Vorwürfe Zeiträume betreffen, in denen andere als die aktuellen Geschäftsführer das Unternehmen leiteten. Zum einen wurde die Entbindungsbefugnis den (ehemaligen) gesetzlichen Vertretern zugestanden, die von der Aussage eines Berufsgeheimnisträgers möglicherweise betroffen wären (z.B. ehemaliger Vorstand). Zum anderen vertraten Gerichte die Auffassung, das aktuelle Vertretungsorgan habe darüber zu entscheiden.

 

Der BGH hat nun am 27. Januar 2021 in mehreren Beschlüssen entschieden, dass die Befugnis über die Entbindung von der Verschwiegenheit grundsätzlich dem aktuellen Vertretungsorgan einer juristischen Person zusteht, weil das geschützte Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, also zur juristischen Person selbst, bestehe (Az. StB 43, 44 und 48/20). Streitig war die Rechtmäßigkeit eines verhängten Ordnungsgeldes, welches der Bundestags-Untersuchungsausschuss im Fall Wirecard gegenüber Wirtschaftsprüfern von EY verhängt hatte, weil diese ihre Aussage unter Berufung auf die bestehenden Rechtsunsicherheiten verweigert hatten, obwohl der aktuelle Vorstand und der Insolvenzverwalter der Wirecard AG der Entbindung zugestimmt hatten.

 

Die Entscheidungen des BGH schaffen damit nun Rechtssicherheit für die Verteidigung in Wirtschafts-und Steuerstrafsachen. Sie ist aus Sicht des Unternehmensverteidigers zu begrüßen, da er die aktuellen Interessen des Unternehmens vertritt und in Abstimmung mit den derzeitigen Geschäftsführern über eine Entbindung von der Schweigepflicht entschieden werden kann.

 

Zu beachten ist allerdings, dass der BGH auch das Erfordernis einer zusätzlichen Entbindung auch durch ehemalige Organmitglieder bestätigt hat, wenn diese ihrerseits in einer individuellen Vertrauensbeziehung zu dem Berufsgeheimnisträger stehen oder standen.

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