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BGH zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Grundsatzentscheidung des BGH zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 die Revision eines Bauunternehmers verworfen, der wegen Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialbeiträgen vom Landgericht Landshut zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung (sog. Vollzugsstrafe) verurteil worden war. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat auch grundsätzliche Ausführungen zur Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung gemacht, die für alle künftigen Urteile in Steuerhinterziehungsfällen Bedeutung haben werden.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des Senats in bisher nicht da gewesener Klarheit festgestellt, dass bei Hinterziehungsbeträgen ab 100.000 Euro grundsätzlich Freiheitsstrafen zu verhängen sind und dass künftig bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur in ganz besonderen Ausnahmefällen noch eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes hierzu heißt es:

„Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt.

Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.“


Damit erlangt die strafrechtliche Verfolgung der Steuerhinterziehung neue Brisanz. Gerade im Bereich der über lange Jahre verschwiegenen Kapitalerträge („Schwarzgelder“ bei ausländischen Banken) kommen schnell sechsstellige Hinterziehungsbeträge zusammen.

Durch die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung für besonders schwere Fälle von bisher 5 auf künftig 10 Jahre durch das Jahressteuergesetz 2009 erhöhen sich auch automatisch die strafrechtlich noch zu ahndenden Beträge.

Wer über Jahre hinweg Steuern hinterzogen hat, konnte bislang strafrechtlich nur für die jeweils letzten 5 Jahre belangt werden (gerechnet ab Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheides). Nur die in diesen Jahren hinterzogenen Beträge waren Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung. Durch die Verlängerung der Verjährung auf nunmehr 10 Jahre steigt gleichzeitig der Gesamtbetrag der strafrechtlich relevanten verkürzten Steuern.

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