Seit 13. März 2009 liegt das Angebot des schweizerischen Bundesrates vor, die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen insbesondere in Bezug auf die Amtshilfe in Steuersachen zu ändern und an die OECD-Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens anzupassen.
In Art. 26 des von der OECD - der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - entwickelten Musters für so genannte Doppelbesteuerungsabkommen wird der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten geregelt. Bislang hatte die Schweiz Art. 26 OECD-Musterabkommen nicht vollständig anerkannt und Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen nur in besonderen Ausnahmefällen geleistet. Insbesondere bestand in der Vergangenheit keine Bereitschaft zur Amtshilfe bei „einfacher“ Steuerhinterziehung. Informationen wurden nur dann übermittelt, wenn es sich um einen qualifizierten Steuerbetrug nach Schweizer Recht handelte.
Sollte eine nach Art. 26 des Musterabkommens entsprechende Regelung in die von der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden, bedeutete dies, dass die Schweiz künftig auf begründete Anfrage hin Informationen über die Bankverbindung(en) einer der Steuerhinterziehung verdächtigen Person/Gesellschaft übermitteln würde.
In ihrer hier abrufbaren Stellungnahme weist die schweizerische Bankiervereinigung SwissBanking darauf hin, dass das Bankkundengeheimnis auch im Falle der Vereinbarung von Klauseln, die dem Art. 26 des Musterabkommens entsprechen, bestehen bleibe. Die Privatsphäre der Beziehung zwischen Kunden und Bank sei weiterhin gewährleistet. Im Zusammenhang mit Art. 26 gehe es um das so genannte steuerliche Bankgeheimnis, von dessen Aufweichung nur ausländische, nicht aber Schweizer Kunden betroffen seien. Wichtig sei, dass das Bankkundengeheimnis auch weiterhin für alle unbescholtenen ausländischen Kunden gelte.
Es wird vor allem gefordert, dass revidierte Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend der international gängigen Praxis keine Rückwirkung haben dürften. Mit anderen Worten sollen Auskünfte für die Jahre vor dem Inkrafttreten der erweiterten DBA nicht erteilt werden müssen. Auch unilaterale Druckmaßnahmen müssten vertraglich ausgeschlossen werden. Ferner wird darauf gedrungen, dass weitere Staaten, insbesondere im Einflussgebiet der Europäischen Union oder den USA, rasch ähnliche Schritte unternehmen.
Es ist allerdings trotz dieser Forderungen der Schweizerischen Bankiervereinigung absehbar, dass die Möglichkeiten ausländischer (namentlich deutscher) Finanz- und Ermittlungsbehörden zur Erlangung von Auskünften von Schweizer Banken wesentlich verbessert werden und das Schweizer Bankgeheimnis in seiner bisherigen Form der Vergangenheit angehören dürfte.
Bereits die Ankündigung des Schweizer Bundesrates hat eine neue Welle von Selbstanzeigen deutscher Steuerpflichtiger mit Auslandsvermögen ausgelöst. Deren Befürchtung vor einer Aufdeckung von Steuerstraftaten wächst. Eine vollständige Strafbefreiung kann durch eine rechtzeitige Selbstanzeige erreicht werden.