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Frühere Pauschalbesteuerung von Fonds

Frühere Pauschalbesteuerung so genannter schwarzer oder intransparenter Fonds aus auch so genannten Drittstaaten verstößt gegen EU-Recht

 

Mit der auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs (BFH) unter www.bundesfinanzhof.de abrufbaren Pressemitteilung vom 4. November 2009 weist der BFH auf sein Urteil vom 25. August 2009 (Aktenzeichen: I R 88, 89/07) hin, mit dem er entschieden hat, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (so genannte schwarze oder intransparente Fonds) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus so genannten Drittstaaten nicht anwendbar war.

In der Pressemitteilung heißt es weiter:

„Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer so genannte Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslands-investmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah. Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Mitgliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 18. November 2008, Az. VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit Urteil vom 25. August 2009, Az. I R 88, 89/07 auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen unbeantwortet bleiben. Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995.

Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.“

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