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Selbstanzeige bei nicht versteuerten Einkünften aus Kryptowährungen

Im Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17. Juni 2021 zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass zahlreiche Vorgänge in der virtuellen Welt der Besteuerung unterliegen können. Das betrifft nicht nur das Mining und Veräußerungsgewinne, sondern auch zahlreiche andere Vorgänge, wie etwa das "Staking", das "Lending" oder auch sog. "Airdrops". Wer größere Kryptoguthaben besitzt, sollte über eine steuerliche Nacherklärung etwaiger steuerpflichtiger Einkünfte nachdenken, insbesondere sobald Erlöse auf ein reguläres Bankkonto fließen.

 

Die jüngsten Höchststände bei Bitcoin & Co werden möglicherweise den einen oder anderen Krypto-Investor dazu bewegen, Gewinne mitzunehmen oder gar aus der Asset-Klasse „Kryptowährungen“ ganz auszusteigen "bevor die Party vorbei ist".

 

Werden größere Geldbeträge aus der virtuellen Welt auf ein reguläres Bankkonto ausgezahlt, steigt das Risiko sehr stark an, dass die Finanzverwaltung dies früher oder später erfährt und die ordnungsgemäße Versteuerung der Kryptotransaktionen hinterfragt. Grund hierfür sind insbesondere Geldwäscheverdachtsmeldungen, die deutsche Banken abgeben, wenn höhere Geldbeträge aus ungeklärten Quellen auf ein deutsches Bankkonto eingezahlt werden. Die Informationen aus derartigen Verdachtsmeldungen landen nicht selten beim Finanzamt. Auch die Nutzung ausländischer Bankkonten schafft hier keine dauerhafte Abhilfe, da auf Grund des automatischen Austausches von Steuerdaten, der inzwischen mit zahlreichen Ländern weltweit vorgenommen wird, die Existenz von Auslandskonten, die jeweiligen Kontosalden und etwaige Erträge ebenfalls dem deutschen Finanzamt automatisch mitgeteilt werden. Generell gilt: je größer die Beträge, umso eher wird das Finanzamt von den Geldern erfahren und die Herkunft hinterfragen.

 

Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn das Finanzamt bereits von etwaigen (unversteuerten) Kryptoguthaben Kenntnis erlangt hat. Daher sollte spätestens bei Auszahlung - besser bereits zuvor - über eine Nachmeldung bislang nicht korrekt versteuerter Einkünfte nachgedacht werden. In einer strafbefreienden Selbstanzeige müssen dann alle bislang nicht angegebenen (steuerpflichtigen) Erträge und Veräußerungsgewinne mindestens der letzten 10 Jahre angegeben werden. Sonst wird die Strafbefreiung nicht gewährt.

 

Anders als bei herkömmlichen Anlageklassen, deren steuerliche Einordnung in der Regel weniger Schwierigkeiten bereitet, stellt sich bei Kryptowährungen schon dem Grunde nach die Frage, welche Vorgänge in der virtuellen Welt überhaupt nach deutschem Recht steuerpflichtig sind und daher gegebenenfalls nachgemeldet werden müssten. Neben Veräußerungsgeschäften können nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung auch zahlreiche weitere Vorgänge eine Steuerpflicht auslösen. Die Besteuerung knüpft dabei bereits an "virtuellen Vorgängen" in den jeweiligen Krypto-Netzwerken bzw. im Wallet der Nutzer an; nicht erst an der Auszahlung auf ein Bankkonto.

 

Zahlreiche (potentiell steuerpflichtige) Vorgänge sind nach einer Entwurfsfassung eines BMF-Schreibens mit dem Titel: "Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token" vom 17. Juni 2021 aufgeführt. Achtung: Hierbei handelt es sich um eine noch nicht final beschlossene Auslegungsvorgabe der Finanzverwaltung, in der eine sehr weiterreichende Steuerpflicht zahlreicher Vorgänge in Zusammenhang mit Kryptowährungen und sonstigen virtuellen Token dargelegt wird. Es ist keineswegs sicher, ob diese sehr weite Auffassung in allen Details Bestand haben wird. Die Einzelheiten werden sehr wahrscheinlich durch die Finanzgerichte geklärt werden müssen.

 

Potentiell steuerpflichtige Vorgänge (nach dem Entwurf eines BMF-Schreibens der Finanzverwaltung vom 17. Juni 2021):

 

  • Veräußerungen oder Tausch von Kryptowährungen im Privatvermögen (z.B. Umtausch von Bitcoin in Ethereum): Steuerpflichtig sind Vorgänge, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Tausch nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Achtung: Im Fall von Staking oder anderer Nutzung von Kryptowährungen zur Erzielung von Einkünften (z.B. Lending), beträgt die Spekulationsfrist 10 Jahre. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt auch bei durch Mining erworbenen Kryptowährungen ein Anschaffungsvorgang vor, der grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führen kann. Werden die Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten oder wird  gewerblicher Handel mit Kryptowährungen betrieben, sind Veräußerungen grundsätzlich immer steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer.
  • Mining (Schaffung von Währungseinheiten im Rahmen einer proof-of-work-Blockchain, z.B. Bitcoin, Monero): Einnahmen aus dem Mining sind nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Regel steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung vermutet grundsätzlich das Vorliegen gewerblicher (steuerpflichtiger) Einkünfte. Falls die Vermutung widerlegt wird, werden sonstige Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG unterstellt, die ebenfalls steuerpflichtig sind.
  • Staking (Schaffung von Währungseinheiten im Rahmen einer proof-of-stake-Blockchain, z.B. Solana, Cardano oder Algorand): Hier wird der Steuerpflichtige für die Bereitstellung von Währungseinheiten für die Erweiterung und/oder oder den Betrieb der Blockchain durch einen sog. Masternode belohnt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei den entsprechenden Staking-Rewards im Privatvermögen um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Im Betriebsvermögen werden Staking-Rewards als Betriebseinnahmen behandelt.
  • Lending (Überlassung von virtuellen Währungen auf Zeit gegen Vergütung): Die für die Überlassung gezahlte Vergütung, die in der Regel in Kryptowährungen erfolgt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung entweder Betriebseinnahme oder sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, in jedem Fall aber steuerpflichtig.
  • Kryptowährung als Arbeitslohn: Erhalten Arbeitnehmer Kryptowährungen von ihrem Arbeitgeber stellt der Gegenwert in der Regel Arbeitslohn dar, für den der Arbeitgeber grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten muss. Wird dies unterlassen, muss der Arbeitnehmer dies in der Steuererklärung angeben und die Steuer nachentrichten.
  • Kryptowährung als Betriebseinnahme: Werden Dienstleistungen oder Waren von Unternehmen in Kryptowährungen bezahlt, stellen die entsprechenden Einnahmen Betriebseinnahmen dar, die regulär der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer unterfallen. Die eingenommen Kryptowährungen werden Betriebsvermögen. Eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf einer bestimmten Frist ist in der Regel nicht möglich.
  • Vergütungen für "private" Online-Aktivitäten: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen auch Kryptowährungen, die Steuerpflichtige beispielsweise für das Hochladen von Bildern / Videos erhalten nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein, soweit nicht ohnehin Betriebseinnahmen vorliegen (wegen gewerblicher Aktivitäten, z.B. als Influencer oder Streamer)
  • Airdrop: Im Zuge der Neuauflage von Kryptowährungen kommt es gelegentlich zu sogenannten "Airdrops". Dabei werden Kryptowährungen und sonstige Token nach bestimmten Kriterien "kostenlos" an zahlreiche Nutzer verteilt. Dies soll für eine weite Verbreitung der neuen Währung sorgen und damit die Funktionsfähigkeit der neuen Blockchain, auf der die neue Währung basiert, sicherstellen. Airdrops in ein Betriebsvermögen (betriebliches Wallet) sind steuerpflichtig. Auch im Privatvermögen können Airdrops nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerpflichtig sein, denn der Berechtigte erbringe durch die Zurverfügungstellung seiner persönlichen Daten eine Leistung. Als Belohnung erhält der Steuerpflichtige Währungseinheiten. Falls dies nicht der Fall sei, läge jedenfalls eine Schenkung vor, die ggf. Schenkungssteuer auslöse.

 

Kryptowährungsbesitzer sollten daher die Entwicklung der steuerlichen Rechtslage laufend verfolgen. Wurden steuerpflichtige Vorgänge in Zusammenhang mit Kryptowährungen bislang nicht im Rahmen der Steuererklärungen angegeben, sollte über eine steuerliche Nachmeldung nachgedacht werden. Dies ist besonders dringlich, sobald die Kryptowährungen in Form von Auszahlungen auf Bankkonten aus der "virtuellen Welt" in die "reale Welt" übertragen werden. Eine entsprechende Selbstanzeige kann mit strafbefreiender Wirkung nur solange abgegeben werden bis das Finanzamt die Quelle der Einkünfte entdeckt.

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