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Selbstanzeige nach Airbnb-Vermietung

Airbnb hat der Steuerfahndung Hamburg umfangreiche Daten zu deutschen Kunden übersandt, die über die Plattform Wohnungen bzw. Zimmer vermietet haben. Es ist zu erwarten, dass die Daten kurzfristig durch die Wohnsitzfinanzämter ausgewertet werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist danach nicht mehr möglich. Wurden Einnahmen aus Airbnb-Vermietungen in der Vergangenheit nicht in der Steuererklärung angegeben und soll noch eine wirksame Selbstanzeige abgegeben werden, ist nun große Eile geboten.

 

Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins Spiegel vom 3. September 2020 hat die Hamburger Steuerfahndung von Airbnb Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten. Die Daten wurden bereits im Jahr 2018 angefordert, jedoch erst jetzt nach einer längeren juristischen Auseinandersetzung herausgegeben. Die Daten sollen nun zügig an die Bundesländer zur weiteren Auswertung übersandt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Daten sowohl die Namen und Anschriften der Vermieter als auch die erzielten Vermietungseinnahmen enthalten.

 

Airbnb-Vermieter, die ihre Einnahmen aus Airbnb-Vermietungen bislang nicht in der Steuererklärung angegeben haben, sollten spätestens jetzt darüber nachdenken, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Die Prüfung, ob eine Selbstanzeige abgegeben werden soll, ist bereits dann empfehlenswert wenn in der Vergangenheit

 

  • die Einnahmen aus der Airbnb-Vermietung 520 € im Kalenderjahre überstiegen haben (Freigrenze, EStR 21.2) oder
  • Airbnb-Einnahmen durch ansonsten umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (keine Kleinunternehmer) erzielt wurden, denn auf die Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung fallen dann 7% Umsatzsteuer ab dem ersten Euro an.

 

Die Abgabe einer Selbstanzeige ist sinnvoll, soweit die durch die falsche Abgabe von Steuererklärungen verwirklichten Steuerhinterziehungstaten noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsregelungen im Steuerstrafrecht sind komplex und im Einzelfall genau zu prüfen. Grundsätzlich beträgt die Verjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung (in der Regel hinterzogene Steuer bis zu 50.000 € / Steuerjahr) 5 Jahre. Die Verjährung der Einkommensteuerhinterziehung für ein Steuerjahr beginnt in der Regel mit Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids. Wurde z. B. der Steuerbescheid für das Steuerjahr 2014 am 1. Juli 2015 bekanntgegeben, ist eine etwaige Einkommensteuerhinterziehung am 1. Juli 2020 verjährt und kann heute nicht mehr verfolgt werden. Je nachdem, wann die jeweiligen Steuerbescheide ergangen sind, sollten also zumindest die Jahre ab 2015, gegebenenfalls auch frühere Jahre auf das Vorliegen von etwaigen nicht erklärten Airbnb-Einkünften überprüft werden.

 

Die Abgabe einer Selbstanzeige im Fall von Airbnb-Vermietungen dürfte solange möglich sein, bis das zuständige Wohnsitzfinanzamt die Daten von der Steuerfahndung Hamburg erhalten hat und mit den in der Vergangenheit eingereichten Steuererklärungen abgeglichen hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt tritt die sog. Tatentdeckung ein, womit die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr erreicht werden kann. Insofern ist der Fall Airbnb nicht vergleichbar mit der Auswertung von Steuer-CDs in der Vergangenheit. In diesem Zusammenhang wurde teilweise argumentiert, dass die Tatentdeckung bereits vor dem Abgleich mit den individuellen Steuererklärungen eingetreten ist, da auf Grund der Nutzung von beispielsweise Off-Shore-Gesellschaften eine Steuerstraftat nahelag. Vergleichbares dürfte bei der Airbnb-Vermietung nicht der Fall sein, weil die entsprechenden Einkünfte zwar häufig nicht angegeben werden, jedoch selten aktiv verschleiert werden dürften. Wird die Entscheidung getroffen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beispielsweise für Zwecke der Einkommensteuer abzugeben, müssen die letzten 10 Steuerjahre vor Abgabe der Selbstanzeige berichtigt werden. Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden, müssen für diesen sog. Berichtigungszeitraum alle nicht erklärten Einkünfte vollständig nacherklärt werden. Hiervon sind auch Sachverhalte erfasst, die mit der Vermietung über Airbnb nichts zu tun haben.

 

Je nach Wohnort muss darüber hinaus geprüft werden, ob eine Selbstanzeige auch in Bezug auf eine etwaige Beherbergungssteuer (Bettensteuer, etc.) der Gemeinde sinnvoll ist.

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