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Steuerberaterhaftung bei verspäteter Selbstanzeige

Steuerberaterhaftung bei verspäteter Selbstanzeige

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 2017 (Az.: 5 U 1687/26) haftet ein Steuerberater für Vermögensnachteile, die dem Mandanten dadurch entstehen, dass die in Auftrag gegebene Selbstanzeige nicht rechtzeitig erstattet wurde.

Die Mandanten verfügten über ein steuerlich nicht deklariertes Bankkonto im Ausland. Sie erhielten von ihrer Bank den Hinweis, dass der deutsche Fiskus eine Steuer-CD der betroffenen Bank erworben hatte. Daraufhin beauftragten sie am 12. Juni 2012 eine Steuerberaterkanzlei mit der Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die Steuerkanzlei unternahm zunächst nichts. Erst am 11. Juli 2012 forderte sie bei der Bank die entsprechenden Unterlagen an, welche am 30. Juli 2012 von der Bank versendet wurden. Bereits am 26. Juli 2012 wurde gegen die Mandanten ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Eine Selbstanzeige war bis dahin immer noch nicht eingereicht worden. Die Kläger wurden daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die beklagte Steuerkanzlei musste nun für die verhängte Geldstrafe sowie die im Rahmen der Strafverteidigung entstandenen Anwaltskosten aufkommen.

Das Gericht hat eine erforderliche Pflichtwidrigkeit der Steuerkanzlei darin erblickt, dass diese nicht sogleich nach der Besprechung vom 12. Juni 2012 schriftlich unter Vorlage der ihr erteilten Vollmacht an die Bank herangetreten ist, um die erforderlichen Unterlagen über die Zinseinkünfte der Mandanten zu erhalten. Wäre die Steuerkanzlei in dieser Weise vorgegangen, so hätten die zur Nacherklärung erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorgelegen, dass noch vor dem 26. Juli 2012 – dem Datum des Einleitungsvermerks der Steuerfahndung – eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht werden hätte können. Im Übrigen hätten die am 12. Juni 2012 mitgeteilten groben Informationen über die Geldanlage ausgereicht, um als erste Stufe einer Stufenselbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung sofort, d.h. noch am Tag des Beratungsgespräches, eine Selbstanzeige zu formulieren und spätestens am folgenden Tag beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Nach Ansicht des OLG kann den Klägern nicht als schadensursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass sie der Steuerkanzlei keine detaillierten Bankunterlagen über die Geldanlage und die Zinseinkünfte zur Verfügung gestellt haben. Mitverschulden erblickt der Senat auch nicht darin, dass die Mandanten nicht alsbald nach der Besprechung vom 12. Juni 2012 in der Kanzlei nach dem Sachstand gefragt hatten. Der Mandant kann sich zunächst darauf verlassen, dass der steuerliche Berater – wie angekündigt – tätig wird, und zwar in der geeigneten Weise. Welche dies ist, hat zunächst der steuerliche Berater aufgrund seiner Sachkenntnis selbst zu beurteilen. Gerade deshalb wird er vom Mandanten aufgesucht. Der Mandant mag gehalten sein, eine Nachfrage zu tätigen, wenn er über einen längeren Zeitraum von der Sache nichts mehr gehört hat. Hier geht es um wenige Wochen; die Kläger durften zumindest während dieses Zeitraumes annehmen, dass in ihrer Angelegenheit das Erforderliche veranlasst sei.

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