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Steuererleichterungen in Zeiten von Corona

Die Finanzverwaltung unterstützt die von der Corona-Krise Betroffenen durch umfangreiche Steuererleichterungen, welche mittels Formular einfach und schnell beantragt werden können. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht werden, um einen späteren Steuerhinterziehungsvorwurf auszuschließen.

 

"Steuerliche Soforthilfe" soll durch folgende Maßnahmen unbürokratisch und schnell erfolgen:

 

  • Herabsetzung laufender Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

  • Zinslose Stundung von offenen (noch nicht bezahlten) Steuerforderungen bis zum 31. Dezember 2020

  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

  • In zahlreichen Bundesländern, auch in Bayern: Rückzahlung der Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer für das Jahr 2020.

Auf das (zeitaufwendige) Anfordern von Nachweisen, ob und in welchem Umfang Antragsteller tatsächlich von der Corona-Krise betroffen sind, sollen die Finanzämter nach einer Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern zunächst für 3 Monate verzichten. Anträgen soll in der Regel stattgegeben werden. Im Ausnahmefall können die Finanzämter aber Nachweise anfordern, insbesondere, wenn schlüssige Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unbegründetheit von Anträgen vorliegen.

 

Die Abführung der Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer kann indes nicht nach den vereinfachten Regeln gestundet werden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, im Extremfall einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.

 

Sämtliche Steuererleichterungen setzen voraus, dass der Antragsteller unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffenen ist. So sieht das Antragsformular für die zinslose Stundung von Steuerforderung eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers vor, nach der "infolge der Auswirkungen des Coronavirus" die bereits festgesetzten bzw. angemeldeten Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Der Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen enthält den Passus: "Infolge der Auswirkungen des Coronavirus beantrage ich,...".

 

Wann die erforderliche unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit vorliegt, hat die Finanzverwaltung leider nicht konkretisiert. Es besteht daher die Gefahr, dass Steuerpflichtige die Regelungen zu weit zu Ihren Gunsten auslegen, um in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen zu kommen. In Bezug auf die Angaben im Antragsformular ist daher darauf zu achten, dass diese wahrheitsgemäß erfolgen. Ansonsten drohen im Nachgang möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen. Denn eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (z. B. Stundung oder Vollstreckungsaufschub).

 

Es ist daher zu empfehlen, auf einem Beiblatt zum Antragsformular oder in einem Anschreiben konkrete, wahrheitsgemäße und möglichst vollständige Angaben dazu zu machen, warum die  Stundung oder die Herabsetzung begehrt wird. Die Finanzverwaltung kann dann später nicht behaupten, eine durch Corona bedingte Steuererleichterung sei zu Unrecht auf Grund unzutreffender oder unvollständiger Angaben im Antragsformular gewährt worden.

 

Berechtigter Grund für die Inanspruchnahme der Steuererleichterungen ist insbesondere ein Umsatzeinbruch auf Grund der Corona-Ausgangsbeschränkungen oder einer Geschäftsschließung (insbesondere in der Gastronomie). Weiterhin dürfte es aber auch legitim sein, eine Stundung für Steuernachzahlungen zu beantragen, wenn auf Grund der Corona-Krise das laufende Gehalt oder die selbständigen Einnahmen wegbrechen und etwaige vorhandene Rücklagen für die eigene Lebensführung in den nächsten Monaten zurückgehalten werden sollen. Im Zweifelsfall sollte die Vermögenssituation offengelegt werden.

 

Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der Bayerischen Finanzverwaltung hier heruntergeladen werden.

 

Bei etwaigen Fragen können Sie uns gerne ansprechen. Wir sind auf Grund unserer seit Jahren etablierten elektronischen Aktenführung auch in der Corona-Krise für Sie da und voll einsatzfähig.

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