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Steuerhinterziehung durch verspätete Abgabe der Steuererklärung – der Fall Fahrenschon

Auch durch eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen können Steuern hinterzogen werden. Erfüllt wird dabei der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird (§ 370 Abs. 4 AO).

Pressemeldungen zufolge wurde gegen den früheren bayerischen Finanzminister und aktuellen Präsidenten des Sparkassen- und Giroverbands, Georg Fahrenschon, ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erlassen. Offenbar wurden Steuererklärungen zu spät eingereicht. Der CSU-Politiker soll seine Erklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 erst im Jahr 2016 abgegeben haben.

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht ist hierzu folgendes anzumerken:

Auch durch eine (lediglich) verspätete Abgabe von Steuererklärungen können Steuern hinterzogen werden. Erfüllt wird dabei der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Gemäß § 370 Abs. 4 AO liegt eine Steuerverkürzung namentlich auch dann vor, wenn eine Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird.

Bereits mit dem Verstreichenlassen der gesetzlich festgelegten Erklärungsfristen – in der Regel der 31. Mai – oder einer dem Steuerpflichtigen gewährten Fristverlängerung – bei steuerlich beratenen Personen in der Regel der 31. Dezember – wird das Stadium zur versuchten Steuerhinterziehung überschritten. Auch versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar, wird in der Praxis bei verspätet eingereichten Erklärungen aber nur selten verfolgt.

Bei der Frage der Vollendung der Steuerhinterziehung ist zwischen Veranlagungssteuern und Anmeldesteuern zu unterscheiden.

  • Bei Veranlagungssteuern – wie der Einkommensteuer – ist die Hinterziehung durch Unterlassen nach ständiger Rechtsprechung vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn 95% der Steuerfälle veranlagt sind. In der Regel liegt dieser Zeitpunkt im Zeitraum von 20 bis 22 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.
  • Bei Fälligkeitssteuern – wie der Umsatzsteuer – tritt die Vollendung bereits mit Ablauf der Anmelde- bzw. Erklärungsfrist ein. Versuch und Vollendung fallen hier zusammen. Eine Versuchsstrafbarkeit ist insoweit nicht möglich.

Wird bei Veranlagungssteuern die Steuererklärung nach Ablauf der Erklärungsfrist, aber vor Tatvollendung eingereicht, stellt dies einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB dar.

Nach Tatvollendung ist ein Rücktritt vom Versuch nicht mehr möglich. Die Einreichung von Steuererklärungen nach Tatvollendung stellt aber grundsätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO dar. Allerdings sind die insoweit geltenden Regeln zu beachten, die in den letzten Jahren immer wieder verschärft wurden. So besteht etwa die Pflicht zur Berichtigung aller Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre. Insbesondere bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen ist zu prüfen, ob ggf. für noch weitere Jahre bereits Versuch oder Vollendung eingetreten ist. Diese müssen gleichzeitig mitberichtigt werden, wenn die Selbstanzeige wirksam sein soll. Die Unwirksamkeit der Selbstanzeige kann sich zudem aus weiteren Sperrgründen des § 371 Abs. 2 AO – z. B. bei Tatentdeckung – ergeben.

Der Fall Fahrenschon ist kein Einzelfall. Die Praxis zeigt, dass die verspätete Abgabe immer häufiger von den Verfolgungsbehörden aufgegriffen wird. Auch wenn die Rechtslage eindeutig erscheint, ergeben sich durchaus Verteidigungsansätze. Dies vor allem im Bereich der Berechnung des Steuerschadens sowie beim Vorsatz.

München, 14. November 2017

Dr. Sebastian Engler, RA/StB/FAfStR

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