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Strafbefreiende Selbstanzeige wird deutlich verschärft

Die Finanzminister der Länder haben auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9. Mai 2014 erste Eckpunkte zu den geplanten Verschärfungen der Regelungen zur Selbstanzeige beschlossen. Auf dieser Grundlage wird der Bundesfinanzminister einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Die Neuen Regeln sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Im Einzelnen wurden folgende Punkte wurden beschlossen:

  • Die Berichtigungspflicht soll sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf mindestens zehn Jahre erstrecken, deshalb wird die Strafverfolgungsverjährung auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

  • Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von € 50.000 auf € 25.000 gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines je nach Höhe des Hinterziehungsvolumens gestaffelten Zuschlags zwischen 10% und 20% von einer Strafverfolgung abgesehen.

  • Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6% pro Jahr wird zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

  • Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst.

  • Eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, soll als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.

  • Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird aufgrund der daraus entstehenden rechtlichen und praktischen Probleme nicht befürwortet.

  • Es wird eine europarechtskonforme Anlaufhemmung der steuerlichen Verjährung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt.

  • Von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige wird abgesehen.

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