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Strafbefreiende Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft

Zum 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Kraft. Mit ihm wurden die gesetzlichen Vorschriften zur strafbefreienden Selbstanzeige neu geregelt. Von den Änderungen sind im Wesentlichen folgende Punkte betroffen:

  • Erweiterung der strafrechtlichen Berichtigungspflicht auf zehn Kalenderjahre
  • Einführung einer Verjährungsverlängerung für ausländische Kapitalerträge
  • Herabsetzung des zuschlagfreien Hinterziehungsbetrages und prozentuale Staffelung des Strafzuschlages
  • Pflicht zur Bezahlung der Hinterziehungszinsen

Im Einzelnen:

  • Erweiterung der Berichtigungspflicht
    Der Berichtigungszeitraum erstreckt sich künftig auch strafrechtlich auf die letzten zehn Kalenderjahre. Durch die Verlängerung der Berichtigungspflicht müssen hinterzogene Steuern in Zukunft auch dann nacherklärt werden, wenn bereits eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

    Entgegen ursprünglicher Überlegungen wurde die Strafverfolgungsverjährung bei einfacher Steuerhinterziehung nicht auf zehn Jahre ausgedehnt. Die einfache Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach fünf Jahren. Für besonders schwere Fälle all von Steuerhinterziehung vorliegen.
  • Einführung einer steuerrechtlichen Anlaufhemmung der nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge
    Der nicht mehr praxisrelevante § 170 Abs. 6 AO wird durch eine neue Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Kapitalerträgen aus Drittstaaten ersetzt. Nach der Neufassung des Gesetzes beginnt nunmehr die Festsetzungsverjährung in diesen Fällen spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
  • Herabsetzung des zuschlagfreien Hinterziehungsbetrages und prozentuale Staffelung des Strafzuschlages
    Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer wirksamen Selbstanzeige straffrei bleibt, ist zum 1. Januar 2015 von € 50.000 auf € 25.000 pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gesenkt worden. Zudem wird der prozentuale Strafzuschlag vom Hinterziehungsvolumen abhängig gemacht. So beträgt der Zuschlag bei einem Hinterziehungsbetrag

    - von über 25.000 € bis 100.000 € – 10 %,
    - bei über 100.000 € bis 1.000.00 € – 15 % und
    - ab einem Hinterziehungsbetrag von über 1.000.000 € – 20%.
  • Entrichtung der Hinterziehungszinsen
    Die neue Rechtslage verschärft die Selbstanzeige ferner dahingehend, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen gefordert wird. Ohne Entrichtung der Hinterziehungszinsen zusätzlich zum Hinterziehungsbetrag und ggf. dem entsprechenden Zuschlag wird künftig keine Straffreiheit mehr erlangt.

Neuregelungen gelten für alle Selbstanzeigen, die ab dem 1. Januar 2015 abgegeben werden.

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