Aktuelles

Immer auf dem neuesten Stand

Hier informieren wir Sie über Neuigkeiten in unserer Rechtsanwaltskanzlei oder auch über aktuelle Informationen rund um die Themen Steuerstrafrecht oder Selbstanzeigen. Bei Fragen zu einem Artikel freuen wir uns auf Ihren Kontakt.

Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geplant

Presseberichten vom 2. Januar 2014 zufolge wollen die Finanzminister von Bund und Ländern bereits in den nächsten Wochen über eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Selbstanzeige beraten.

 

Insbesondere sei geplant, den strafrechtlich relevanten Berichtigungszeitraum von derzeit regelmäßig fünf Jahren an den steuerlichen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren anzupassen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörden bereits nach der aktuell geltenden Rechtslage zehn Jahre zurück nachversteuern können. Vor diesem Hintergrund werden nach derzeitiger Praxis im Rahmen eines Selbstanzeigeverfahrens ohnehin bereits zehn Jahre berichtigt. Wer nur die für die strafbefreiende Wirkung erforderlichen fünf Jahre nachmeldet, muss demgegenüber mit hohen Schätzungen des Finanzamts für die „Altjahre“ rechnen. In den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung, d.h. insbesondere bei Steuerverkürzungen in großem Ausmaß, ist ebenfalls nach bereits derzeit geltender Rechtslage ein Zeitraum von zehn Jahren zu berichtigen, um die Strafbefreiung zu erlangen. Insoweit gilt bereits heute eine zehnjährige strafrechtliche Verjährung.

 

Bedeutung dürfte die geplante Gesetzesänderung vor allem für die Frage der Vollständigkeit einer Selbstanzeige haben. Nach der derzeitigen Rechtslage sind in den strafrechtlich noch nicht verjährten Jahren – regelmäßig fünf Jahre – sämtliche bislang steuerlich nicht erklärte Einkünfte nach zu deklarieren. Wer nur einen Teil seiner bislang nicht erklärten Einkünfte berichtigt, gibt eine sog. Teilselbstanzeige ab, die insgesamt – auch im Hinblick auf den nacherklärten Teil – unwirksam ist. Nach der nun im Raum stehenden geplanten Neuregelung würde das Vollständigkeitsgebot auf den gesamten steuerlichen zehnjährigen Berichtigungszeitraum ausgeweitet werden.

 

Die geplante Gesetzesänderung wurde bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 vereinbart [mehr]. Gravierender als die aktuell diskutierte Erweiterung des relevanten Berichtigungszeitraums wäre indes die ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung einer Anlaufhemmung der Verjährungsfrist für Auslandssachverhalte. Eine derartige Anlaufhemmung existiert bereits für Schenkungen, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Schenker verstirbt oder das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt. Diese Regelung führt dazu, dass Schenkungen weit über den üblichen Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus nachbesteuert werden können. Sollte für Auslandssachverhalte eine vergleichbare Regelung eingeführt werden, wären künftig ausländische Einkünfte über einen wesentlich längeren Zeitraum als zehn Jahre nachzuversteuern.

Steuerstrafrecht

Steuerdelikte und Strategien zum Thema Steuerstrafrecht. Ihr Steuerstrafverteidiger unterstützt sie!

 

Hier erfahren Sie mehr

Steuerstreit

Wir vertreten sie in Streitigkeiten mit Finanzbehörden und Finanzgerichten.

 

Weitere Infos

Selbstanzeige

Sie haben Fragen zu einer Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung?

 

Hier erfahren Sie mehr