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Referentenentwurf zum Verbandssanktionengesetz vom 15. August 2019

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. August 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität vorgelegt. Sollte das Gesetz in der Entwurfsfassung verabschiedet werden, wird es erhebliche wirtschaftliche und verfahrensmäßige Auswirkungen auf Steuerstrafverfahren mit unternehmerischem Bezug haben.

 

Kernelement des Entwurfs ist ein neues „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz – VerSanG). Das Gesetz wird flankiert von zahlreichen Änderungen der Strafprozessordnung und der Abgabenordnung.

 

Die Kernpunkte des Gesetzes sind:

  • Aufgabe des Opportunitätsprinzips: Staatsanwälte und Gerichte sind künftig gesetzlich verpflichtet, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte gegen Unternehmen Verbandssanktionsverfahren einzuleiten. Bei geringfügigen Vergehen können die Verfahren aber auch entsprechend der §§ 153 oder 153a StPO eingestellt werden.
  • Erhöhung des Bußgeldrahmens für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100 Mio. € auf 10% des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Einführung von Verwarnungen mit „Verbandssanktionsvorbehalt“, die mit Weisungen verbunden werden können.
  • Sanktionsmilderung bei gesetzmäßig durchgeführten internen Ermittlungen.
  • Änderungen beim Beschlagnahmeschutz: Das „Rohmaterial“ aus internen Ermittlungen (Geschäftsunterlagen) soll künftig auch bei Rechtsanwälten beschlagnahmt werden dürfen.
  • Sanktionsmildernd können auch bereits eingeführte Compliance Prozesse oder auch nachträglich eingeführte Maßnahmen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten im Unternehmen berücksichtigt werden (Präventionsmaßnahmen). Im Bereich des Steuerstrafrechts wird in diesem Zusammenhang dem Umstand, ob und wie ein Unternehmen ein steuerliches innerbetriebliches Kontrollsystem (Tax Compliance Management System) eingeführt hat, erhebliche Bedeutung zukommen.
  • Aufnahme von rechtskräftig verurteilten Unternehmen in ein (behördeninternes) Register.

In Bezug auf Steuerstrafverfahren enthält der Entwurf einige Klarstellungen. Nach dem Gesetzentwurf dürfen beispielsweise nach wirksamen strafbefreienden Selbstanzeigen der Leitungspersonen keine Verbandssanktionen festgesetzt werden.

 

Da Verbandsgeldbußen und andere Maßnahmen gegen Unternehmen (insbesondere die Einziehung von Taterträgen) gerade im Steuerstrafrecht von hoher Bedeutung sind, wird ein entsprechendes Gesetz hohe praktische Relevanz in diesem Bereich entfalten. Unternehmen sollten sich zu möglichen Präventionsmaßnahmen frühzeitig Gedanken machen, um im Fall des Falles von den Sanktionsmilderungsmöglichkeiten profitieren zu können.

 

Der Gesetzentwurf wird derzeit auf politischer Ebene diskutiert. Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Es bleibt daher abzuwarten, welche Elemente des Entwurfs letztlich verabschiedet werden.

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