Leistungen - Selbstanzeigen

Selbstanzeigen

Die goldene Brücke zur Steuerehrlichkeit

WICHTIGSTE FUNKTION DER SELBSTANZEIGE IST DER SCHUTZ VOR EINER BESTRAFUNG WEGEN STEUERHINTERZIEHUNG.

 

Wer rechtzeitig eine Selbstanzeige bei dem zuständigen Finanzamt abgibt, wird straffrei. Allerdings gibt es auf dem Weg bis zur Straffreiheit einige Hürden, die es zu beachten gilt. Seit vielen Jahren beraten und begleiten wir Mandanten diskret und zuverlässig zu allen Fragen rund um die Selbstanzeige. Wir bereiten sämtliche Unterlagen auf, ermitteln die Mehrsteuern, erstellen die erforderlichen Erklärungen, führen die notwendigen Verhandlungen mit den Behörden und zeigen Wege zur Optimierung einer Selbstanzeige auf.

 

Durch unseren Standort in Zürich können wir gewährleisten, dass für die vorbereitenden Arbeiten und die Beratung keine Bankunterlagen über die Grenze geschafft und keine unnötigen Aufdeckungsrisiken eingegangen werden müssen.

Vorteile und Nachteile der Selbstanzeige auf einen Blick

Die Selbstanzeige hat streng genommen nur einen Vorteil: Sie schließt die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung aus, soweit zutreffend berichtigt und die anschließend festgesetzten Steuern, Zinsen und Strafzuschläge bezahlt werden. Nach einer wirksamen Selbstanzeige erfolgen grundsätzlich keine strafrechtlichen Sanktionen – weder Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafen noch Strafzinsen oder Eintragungen in Führungszeugnisse oder Zentralregister. Nur bei Hinterziehung von mehr als 25.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum wird ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent der verkürzten Steuer fällig. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 100.000 €, beträgt der Strafzuschlag 15%. Bei Hinterziehung von mehr als 1 Mio. € wird ein Strafzuschlag von 20% erhoben.
 

Die vollständige Strafbefreiung ist ein wichtiger, aber in rechtlicher Hinsicht auch der einzige Vorteil. Steuerliche Vorteile bietet die Selbstanzeige hingegen nicht: Sämtliche nachträglich erklärten Einkünfte werden voll versteuert und verzinst (6 % pro Jahr auf die Nachzahlungsbeträge).

Wichtiger als die (straf)rechtlichen Vorteile sind aber in der Praxis häufig die wirtschaftlichen und persönlichen Nutzen der Selbstanzeige: Die angelegten Beträge können frei verwendet werden, sei es für eigene Zwecke wie z.B. Immobilienerwerb, Investitionen ins Unternehmen oder für Schenkungen, Erbschaften etc..
 

Zudem berichten Mandanten übereinstimmend, dass die Selbstanzeige auch dazu führt, dass sie „wieder ruhig schlafen“. Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt – gerade bei vermögenden Personen, die eigentlich auf die Hinterziehung und die hinterzogenen Beträge gar nicht angewiesen sind.

Bei jeder Selbstanzeigeberatung sind zudem unbedingt die so genannten Sperrgründe zu prüfen! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen eine (strafbefreiende) Selbstanzeige nicht mehr oder nur noch teilweise möglich ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bereits eine steuerliche Prüfung für die betreffenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume angeordnet wurde oder wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens schon bekannt gegeben wurde. Auch wenn die Tat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, kommt eine Selbstanzeige zu spät.

 

Aufgrund einer Gesetzesänderung sind seit dem 29. April 2011 zudem Teilselbstanzeigen nicht mehr wirksam. Straffrei wird nur, wer alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt. Ab einer Hinterziehungssumme von mehr als 50.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Täter fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer an die Staatskasse zahlt – zusätzlich zu der Nachentrichtung von Steuern und Zinsen.

Vorteile der Selbstanzeige:
  • Vollständige Strafbefreiung: keine Sanktionen (keine Strafen, Bußgelder, Eintragungen ins Bundeszentral- oder sonstige Register) trotz vollendeter Steuerhinterziehung
  • Nach Zahlung der festgesetzten Steuern: Freie Verfügbarkeit des verbleibenden Vermögens.
  • "Ruhiger Nachtschlaf"

Nachteile der Selbstanzeige:
  • Vollständige Nachversteuerung und Verzinsung für alle Jahre für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Umfassende Erklärungspflichten: Alle Einkünfte sind vollständig zu erfassen, sämtliche Steuererklärungen sind zu berichtigen. Keine Teilselbstanzeigen mehr möglich.
  • Faktischer Zwang, die angelegten Gelder auch in der Zukunft der Besteuerung zu unterwerfen.
  • Bei Hinterziehung von mehr als 25.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum: Zahlung eines Zuschlags zwischen 10 und 20 Prozent der verkürzten Steuer an die Staatskasse erforderlich.
  • Ausschlussgründe beachten!
  • In manchen Fällen ist es für eine Selbstanzeige zu spät:
    (a) Laufende oder bereits angeordnete Steuerprüfung?
    (b) Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen Steuerhinterziehung / -verkürzung?
    (c) Tatentdeckung?

Welche Zeiträume können noch besteuert werden?

Steuerlich läuft in Fällen von Steuerhinterziehung eine Festsetzungsfrist (also die Zeitspanne innerhalb derer Steuerbescheide erlassen und geändert werden können) von 10 Jahren, unabhängig davon, ob strafrechtlich eine 5 oder 10-jährige Verjährung gilt. Hinzu kommt die so genannte Anlaufhemmung: Die 10-jährige Festsetzungsfrist beginnt in der Regel erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum abgegeben wurde.

 

Für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige müssen sämtliche Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob einige Besteuerungszeiträume strafrechtlich bereits verjährt sind oder nicht.


Eine Besonderheit gilt für die Anlaufhemmung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Festsetzungsfrist beginnt nicht, bevor der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat und bei einer Schenkung beginnt die Festsetzungsfrist erst wenn der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat. Dies kann gerade bei einer Schenkung zu einer extrem langen Anlaufhemmung führen: Solange der Schenker noch lebt und das Finanzamt keine Kenntnis von der Schenkung hat, beginnt die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen (und ab einem dieser Zeitpunkte beträgt sie dann wiederum 10 Jahre gerechnet vom Jahresende)!

Beispiel

 

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wird am 4. August 2011 abgegeben. Die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Aus diesem Grund führt eine Selbstanzeige praktisch meist zu einer nachträglichen Besteuerung für die letzten 11 bis 12 Jahre. In der Regel empfiehlt es sich daher, die Selbstanzeige (bzw. Nacherklärung) von vorneherein für alle Jahre vorzubereiten, die noch besteuert werden können.

 

Die Prüfung der strafrechtlichen und steuerlichen Fristen ist ein wichtiger Bestandteil der Selbstanzeigeberatung und Grundlage für Optimierungsüberlegungen.

Kosten der Selbstanzeige und deren Abzugsfähigkeit

Bei den Kosten einer Selbstanzeige ist zu differenzieren zwischen den nachzuzahlenden Steuern und Zinsen einerseits und den steuerlichen / anwaltlichen Honoraren andererseits.

Die Höhe der nachträglich zu entrichtenden Steuern und Zinsen richtet sich danach, welche Einkünfte und Umsätze nachzuerklären sind. Im Rahmen der Selbstanzeigeberatung ermitteln wir vor Abgabe der Anzeige den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag.


Unsere Honorare bemessen sich in Selbstanzeigefällen nach der Höhe der nachträglich zu erfassenden Einkünfte bzw. nach dem zugrunde liegenden Vermögen. Dementsprechend variieren die Honorare von Fall zu Fall. In einem Erstgespräch unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot für den Einzelfall.

Gibt ein Steuerpflichtiger eine Selbstanzeige ab und bedient er sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, so kommt er damit seinen steuerlichen Verpflichtungen zur vollständigen Erklärung seiner Einkünfte nach. Die hieraus entstandenen Beratungskosten sind  grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allerdings kommt für den in der Praxis häufigsten Fall der Nacherklärung von Kapitaleinkünften seit Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer ein Abzug nicht mehr in Betracht. Bei anderen Fällen (z. B. Nacherklärung gewerblicher Einkünfte) ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben / Werbungskosten nach wie vor möglich

  • Geht es bei der Selbstanzeige um die Berichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, dann sind in der Regel „nur“ die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer betroffen. Steuerpflichtig sind dann vor allem Zinsen, Dividenden, Einträge aus Investmentfonds und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. In diesen Fällen hängt der Nachzahlungsbetrag sehr stark davon ab, wie erfolgreich die Gelder angelegt wurden. Eine Faustregel gibt es wegen des individuellen Anlageverhaltens nicht, aber unsere Erfahrung zeigt, dass in aller Regel ein jährlicher steuerpflichtiger Ertrag von nicht mehr als 4 – 5 % des eingesetzten Kapitals anfällt – oft sogar deutlich weniger, wenn die Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn dann – wie in den meisten Fällen – eine Nachversteuerung für 11 bis 12 Jahre vorzunehmen ist, ergibt sich – auch dies ein Erfahrungswert – in der Regel eine Gesamtsteuerbelastung von etwa 15 - 25% des angelegten Vermögens. Allerdings gibt es häufig noch Optimierungsmöglichkeiten, die wir im Rahmen der Selbstanzeigeberatung prüfen und nutzen.
  • Fallen auch noch Erbschaften und / oder Schenkungen in den nachzuversteuernden Zeitraum, so ist hier – je nach Höhe der Erbschaft und Verwandschaftsgrad – die entsprechende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Diese liegt zwischen 7 und 50% des übertragenen Vermögens.
  • Wenn es nicht um die Nacherklärung von Kapitaleinkünften, sondern um die Berichtigung sonstiger Einkünfte – z.B. aus unternehmerischer Tätigkeit geht – ist im Einzelfall zu prüfen, welche steuerpflichtigen Vorgänge zu berücksichtigen und welche Steuerarten betroffen sind (Einkommen-/ Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer stehen dabei regelmäßig im Vordergrund). Wegen der Vielzahl der steuerlich erheblichen Faktoren lassen sich hier kaum allgemeine Erfahrungssätze ableiten.

Vorbereitung und Abgabe der Selbstanzeige

Vor der Abgabe der Selbstanzeige muss zunächst eine gründliche Prüfung des Einzelfalles erfolgen. Neben den strafrechtlichen Verjährungsfristen und den steuerlichen Festsetzungsfristen sind alle steuerlich erheblichen Tatsachen festzustellen. Außerdem sind die so genannten Ausschlussgründe zu kontrollieren, bei deren Vorliegen eine (strafbefreiende) Selbstanzeige nicht mehr oder nur noch teilweise möglich ist.


Daran schließt sich die Feststellung der nachzuerklärenden Einkünfte an. Bankunterlagen sind anzufordern und auszuwerten, ebenso Bescheinigungen über anrechenbare Steuern und über steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte.

Um eine unerwünschte vorzeitige Entdeckung zu verhindern, können wir diese Arbeiten diskret über unser Büro in Zürich abwickeln. Damit stellen wir sicher, dass die Informationen im richtigen Zeitpunkt beim deutschen Finanzamt landen.


Auf Grundlage der ausgewerteten Unterlagen erstellen wir eine umfassende Auswertung der nachzuversteuernden Einkünfte und der zu erwartenden steuerlichen Belastungen und stellen gemeinsame Überlegungen zur Optimierung der Selbstanzeige an. Erst dann wird die Selbstanzeige in der gewünschten Form beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

In der Praxis liegen zwischen dem Erstberatungsgespräch und der endgültigen Abgabe 4 bis 8 Wochen. Hier spielt die größte Rolle die Bearbeitungszeit bei den Banken, die häufig zwischen 3 und 6 Wochen liegt. Wenn es schneller gehen muss, kann eine "Selbstanzeige in Stufen" eine Lösung sein.

Eile geboten? Selbstanzeige "in Stufen"!

Wenn unverzüglich eine Selbstanzeige abzugeben ist, weil sich zum Beispiel ein Prüfer des Finanzamtes angekündigt hat, ein Aufgriff beim Zoll erfolgt ist oder aus anderen Gründen eine Aufdeckung der Steuerhinterziehung droht, steht man häufig vor dem Problem, dass eine exakte Ermittlung der nachzuversteuernden Beträge in der Kürze der Zeit nicht möglich ist.

Hier bietet die so genannte Selbstanzeige in Stufen eine Lösungsmöglichkeit. Die Selbstanzeige wird stufenweise abgegeben: Auf der ersten Stufe wird kurzfristig die Höhe der nachzuversteuernden Einkünfte anhand bestimmter Tatsachen geschätzt und auf der zweiten Stufe werden die Einkünfte dann zu einem späteren Zeitpunkt exakt beziffert. Dieses Verfahren ist in der Praxis und Rechtsprechung anerkannt und erprobt.

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