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Gruppenanfrage an die Schweiz

Die Schweiz liefert erstmals Daten von Bankkunden im Rahmen einer Gruppenanfrage. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat ein entsprechendes Amtshilfegesuch der Niederlande wegen Verdachts auf Steuerumgehung bei Kunden der UBS genehmigt. Die Niederlande erhalten die Daten der Kunden, die zwischen Februar 2013 und Ende Dezember 2014 über eine Heimadresse in diesem Land verfügten und deren Kontoeinlagen mindestens 1.500 EUR betrugen. Die Schweizer Steuerbehörde stufte das Gesuch als genügend konkret ein und genehmigt damit erstmals eine sogenannte Gruppenanfrage außerhalb des Steuerstreits mit den USA.

 

Rechtsgrundlagen für die Gruppenanfragen sind die zum Jahr 2011 geänderten Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sowie das schweizerische Steueramtshilfegesetz vom Februar 2013. Nicht abschließend geklärt ist, ob Gruppenanfragen sich auch auf Zeiträume bis Anfang 2011 zurückbeziehen dürfen oder ob sie erst ab Februar 2013 zulässig sind.

 

Im Rahmen einer Gruppenanfrage darf nur ein bestimmter Personenkreis, der bestimmte konkrete Kriterien erfüllt, abgefragt werden. Unzulässig sind demgegenüber sog. fishing expeditions, mit denen Auskünfte über sämtliche Bankkunden eines Landes eingeholt werden. Allerdings ist es möglich - wie in der aktuellen Anfrage der Niederlande - durch eine weite Fassung der Kriterien eine hohe Anzahl von Bankkunden zu erfassen.

 

Auch das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen wurde zum 1. Januar 2011 geändert und sieht die Möglichkeit von Gruppenanfragen vor. Die deutsche Finanzverwaltung soll entsprechende Anfragen bereits vorbereitet haben.

 

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