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Post vom Finanzamt: Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung (Auslandskonto)

Die vermehrt auftretenden Anfragen des Finanzamts mit der Bitte um Sachverhaltsaufklärung zu bekannt gewordenen Auslandskonten sollten zur Vermeidung von strafrechtlichen Ermittlungen unbedingt beantwortet werden. Auch bei Vorliegen von bislang nicht in der Einkommensteuererklärung angegebenen Konten kann häufig noch durch rechtzeitige Abgabe einer vollständigen Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Um die Wirksamkeit einer entsprechenden Selbstanzeige nicht zu gefährden, sollten dem Finanzamt keinesfalls Kontounterlagen nur zu dem angefragten Jahr übermittelt werden.

 

Automatisierter Informationsaustausch über Finanzkonten

 

Die Bundesrepublik Deutschland nimmt bereits seit dem Meldezeitraum 2016 am automatisierten zwischenstaatlichen Austausch von Finanzkonteninformationen teil. Der Austausch basiert auf EU-Recht sowie auf diversen internationalen Abkommen. Aktuell führt das Bundesministerium für Finanzen auf seiner jährlich erscheinenden Liste 108 Länder auf, mit denen ein solcher Austausch erfolgt (siehe BMF-Schreiben vom 20.07.2023 mit einer Liste von Ländern, mit denen zum 30. September 2023 für den Meldezeitraum 2022 Daten ausgetauscht werden).

 

Ausgetauscht werden insbesondere Daten zu

 

  • Namen, Anschrift und Steuernummern von Kapitalanlegern bei Finanzinstituten und Versicherungen
  • Kontonummern
  • Kontosalden zum Jahresende
  • Gesamtbruttoertrag der Zinsen und Dividenden sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren

 

Die in Deutschland im Rahmen des Austausches eingehenden Informationen (Kontodaten) stammen von ausländischen Banken und Versicherungen, die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften verpflichtet sind, für Kunden mit Wohnsitz im Ausland (z. B. in Deutschland) diese Kontodaten an die national zuständigen zentralen Stellen zu melden. In Deutschland empfängt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Daten aus dem Ausland (jährlich zum 30.09. für das Vorjahr) und leitet diese nach Verarbeitung in Form von Kontrollmeldungen an die für die Kontoinhaber zuständigen Finanzämter weiter.

 

Nachdem sich die Auswertung der so übermittelten Daten in der Anfangszeit des Informationsaustausches auf Grund von technischen Schwierigkeiten zunächst verzögert hatte, werden inzwischen regelmäßig entsprechende Kontrollmeldungen an die Finanzämter versandt und dort ausgewertet.

 

Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung

 

Die Bayerische Finanzverwaltung stellt nach unserer Erfahrung nach Eingang derartiger Kontrollmeldungen häufig formularmäßige Anfragen an die betroffenen Steuerpflichtigen wie folgt:

 

"Anschreiben zur Sachverhaltsaufklärung

Sehr geehrter...

mir ist bekannt geworden, dass Sie im Jahr XXXX ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen haben, deren Versteuerung möglicherweise unterblieben ist.

Vorsorglich bitte ich Sie daher

- Ihre Einkommensteuererklärung XXXX

zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen sowie eventuell hiermit in Zusammenhang entstandene Kosten bis zum XX.XX.XXXX nachzuerklären. Insbesondere bitte ich Sie, sämtliche Erträgnis-Aufstellungen zu diesen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen einzureichen.

..."

 

Im Weiteren weist das Finanzamt auf die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten hin und betont auch, dass durch die Abgabe inhaltlich unvollständiger Steuererklärungen bzw. die pflichtwidrige Nichtabgabe der Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO vorliegen könnte. Wichtig dabei: Es wird weder behauptet, dass die Einkünfte tatsächlich nicht in der konkreten Steuererklärung angegeben waren, noch wird ein Strafverfahren eingeleitet.

 

Derart unspezifische Anfragen werden aus gutem Grund gestellt. Die Daten aus dem automatisierten Informationsaustausch sind teilweise wenig aussagekräftig und häufig fehlerbehaftet. Als mögliche Ursache für die mangelnde Datenqualität kommt neben Verarbeitungsfehlern bei den beteiligten Zentralstellen (z. B. dem Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) insbesondere die Quelle der Daten (ausländische Banken und Versicherungen) in Betracht. Ausländische Banken und Versicherungen verfügen teilweise noch nicht über entsprechende Prozesse und IT-Systeme, um die notwendigen Daten standardkonform und zutreffend zu erheben und zu übermitteln. Eine einzelfallbezogene Prüfung oder Korrektur der Daten ist schon wegen der Masse der empfangenen Daten nicht möglich, sodass die Ermittlung der Kapitalerträge nicht allein auf die übermittelten Daten gestützt werden kann (für den Meldezeitraum 2018 gingen ca. 6,5 Millionen Datensätze bei der deutschen Finanzverwaltung ein!). Es ist etwa so wie bei der "stillen Post": Der Inhalt der Kontrollmeldung, die bei einem mit der Überprüfung eines Falles beauftragten Finanzbeamten landet, hat sehr häufig mit den tatsächlichen Kapitalerträgen des (vermeintlichen) Kontoinhabers wenig zu tun.

 

Daher verzichten die Finanzämter teils auf den sofortigen Abgleich der Kontrollmeldungen mit den jeweiligen Steuererklärungen und die betroffenen Steuerpflichtigen werden zunächst unter Setzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme aufgefordert, wie oben dargestellt.

 

Was ist zu tun?

 

Steuerpflichtige sollten eine derartige Aufforderung unbedingt ernst nehmen und zunächst überprüfen, ob tatsächlich Auslandskonten oder Verträge mit ausländischen Versicherungen vorliegen, die die Kontrollmeldung ausgelöst haben könnten.

 

  • Wurden ausländische Kapitalerträge zutreffend erklärt, sollte das Finanzamt innerhalb der gesetzten Frist auf die entsprechende Position bzw. Erläuterung in der betroffenen Steuererklärung verwiesen werden. Auf diese Weise lassen sich derartige Anfragen in der Regel schnell aus der Welt schaffen.

  • Wurden die betroffenen Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angeben, sollte die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige erwogen werden. Bei Eingang des oben beschriebenen formularmäßigen Schreibens zur Aufklärung des Sachverhalts ist wahrscheinlich noch kein detaillierter Abgleich der Kontrollmeldung mit der Steuererklärung erfolgt, sodass eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung in der Regel noch möglich sein dürfte (es ist noch keine sog. Tatentdeckung eingetreten).

 

Für eine wirksame Selbstanzeige müssen insbesondere alle bislang nicht erklärten Kapitalerträge und alle anderen Einkünfte, die nicht in den Steuererklärungen angegeben waren - mindestens der vergangenen 10 Jahre - vollständig nacherklärt werden. Es ist daher in aller Regel nicht empfehlenswert, lediglich die Daten für das angefragte Jahr an das Finanzamt zu schicken. Denn das Finanzamt wird in diesem Fall aller Wahrscheinlichkeit nach ein Strafverfahren einleiten und das Vorliegen von Kapitalerträgen auch für die Vergangenheit überprüfen. Eine wirksame Selbstanzeige kann nach Tatentdeckung oder nach Einleitung eines Strafverfahrens nicht mehr abgegeben werden.

 

Es ist auch nicht empfehlenswert, auf das Schreiben des Finanzamts gar nicht zu reagieren. Dann wird der Fall wahrscheinlich zur Bearbeitung an die Steuerfahndung abgegeben, die dann den Sachverhalt mit Mitteln des Strafverfahrensrechts aufklärt, insbesondere mit Hilfe von Auskunftsersuchen an die meldenden Banken und gegebenfalls auch mittels einer Durchsuchung beim Steuerpflichtigen.

 

Gerne unterstützten wir Sie bei der Bearbeitung etwaiger Anfragen und beraten Sie umfassend bezüglich einer in Ihrem Fall ggf. noch möglichen Selbstanzeige.

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