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Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen durch den Arbeitgeber

Übernahme von Geldbußen durch den Arbeitgeber führt regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008)


Übernimmt ein Arbeitgeber die Zahlung von Bußgeldern oder strafrechtlichen Geldauflaugen, die gegen seinen Arbeitnehmer verhängt wurden, so handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Übernahme nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Ein solches überwiegendes betriebliches Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Arbeitnehmers steht.

Nach dem BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse nur dann vor, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Begleitumstände der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. Dieser muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Übernahme der Geldbuße bzw. –auflage überlagern.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH eine gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer verhängte Zahlung eines Bußgelds und einer Geldauflage übernommen. Die Zahlungen in Höhe von insgesamt rd. 40 T€ waren dem Geschäftsführer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht auferlegt worden.

Obwohl die Taten in Ausübung der Geschäftsführertätigkeit begangen wurden, verneinte der BFH ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse und nahm steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Ausschlaggebend hierfür war das Ausmaß der Bereicherung für den Geschäftsführer in Relation zu seinem Verdienst, wodurch das eigenbetriebliche Interesse der Gesellschaft in den Hintergrund getreten sei.

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