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Verjährungsverlängerung für besonders schwere Steuerhinterziehung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 beschlossen, das unter anderem eine Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung für besonders schwere Steuerhinterziehung von bisher 5 auf nunmehr 10 Jahre vorsieht. Das Gesetz ist am 24. Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die entscheidende Passage findet sich in Artikel 10 Nr. 13 des JStG 2009, der den § 376 der Abgabenordnung wie folgt ändert:

§ 376 - Verfolgungsverjährung

  • (1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
  • (2) ......

Die verlängerte Verjährungsfrist gilt für alle Fälle von Steuerhinterziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt waren. Artikel 10 Nr. 13 des JStG tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Alle Fälle, die zu dieser Zeit bereits verjährt waren, bleiben verjährt. Maßgeblich für die Berechnung der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung ist die Bekanntgabe des (ersten) unrichtigen Steuerbescheides für die jeweilige Steuerart und den betreffenden Besteuerungszeitraum. War zum Beispiel eine Steuerhinterziehung am 20. Dezember 2008 verjährt, so bleibt sie auch nach der Gesetzesänderung (Verjährungsverlängerung) verjährt; die Verjährung lebt also nicht wieder nachträglich auf.

Damit ist der Gesetzgeber vom ursprünglichen Vorhaben abgewichen, die strafrechtliche Verjährung für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre zu verlängern und beschränkt die Verlängerung auf die besonders schweren Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO. Danach liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter

  • in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
  • die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
  • unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

In diesem Zusammenhang erlangt eine aktuelle Entscheidung des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofs Bedeutung, der mit Urteil vom 2. Dezember 2008 grundsätzliche Ausführungen zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung gemacht hat. Der BGH hat darin ausgeführt, dass ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt.

Beachten Sie hierzu bitte unsere Meldung zum Urteil des BGH vom 2. Dezember 2008.

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